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Im Allgemeinen sollten Stoffe und Gemische für alle Formen und Aggregatzustände eingestuft werden. Rechtfertigen die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch eine abweichende Einstufung für eine bestimmte Form oder einen bestimmten Aggregatzustand, so sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Selbsteinstufungsverfahren die Möglichkeit haben, einen Stoff oder ein Gemisch je nach Form oder Aggregatzustand unterschiedlich einzustufen. Unterliegt ein Stoff jedoch einer harmonisierten Einstufung, die nicht auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Aggregatzustand beschränkt ist, so sollte diese harmonisierte Einstufung für alle seine Formen oder Aggregatzustände gelten. Unterliegt ein Stoff nur für eine bestimmte Form dieses Stoffes einer harmonisierten Einstufung, so sollte klargestellt werden, dass die Einstufung des Stoffes für die anderen Formen oder Aggregatzustände weiterhin der Selbsteinstufung unterliegen muss.
Im Fall eines Vorschlags für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung einer Gruppe von Stoffen werden diese Stoffe auf der Grundlage klarer…
Bei der Bewertung der verfügbaren Informationen zu Einstufungszwecken beziehen sich die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender auf die Formen oder…
Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen, sind an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den…
Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff…
Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung müssen nicht unbedingt auf einzelne Stoffe beschränkt sein und könnten eine Gruppe ähnlicher…
Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die harmonisierte Einstufung dieses Stoffes gilt für all seine Formen und Aggregatzustände, es sei denn, aus einem Eintrag in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.