Erwägungsgrund 1 32024R2865
Um mit der Globalisierung, der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen wie dem Online-Verkauf Schritt zu halten, muss die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst werden. Während im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 davon ausgegangen wird, dass alle Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette in der Union niedergelassen sind, hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien online direkt an die breite Öffentlichkeit in der Union verkaufen. Daher sind die Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gegenüber Wirtschaftsteilnehmern durchzusetzen, die nicht in der Union niedergelassen sind. Deshalb muss vorgeschrieben werden, dass es einen in der Union niedergelassenen Lieferanten gibt, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn er oder es, auch im Fernabsatz, z. B. über Online-Marktplätze, in Verkehr gebracht wird. Eine derartige Bestimmung würde zusammen mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2019/1020, (EU) 2022/2065 und (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates die Einhaltung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verbessern und somit für ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz sorgen. Damit ein Verbraucher weder de jure noch de facto zum Importeur wird, wenn er den Stoff oder das Gemisch im Fernabsatz von außerhalb der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern kauft, muss festgelegt werden, dass der Lieferant, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.