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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 darf Listeria monocytogenes in 25 g verzehrfertigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind, und die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, nicht nachweisbar sein, bevor sie die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, verlassen haben, wenn er nicht nachweisen kann, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet. In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist jedoch kein Kriterium vorgesehen, das für diese Lebensmittel gilt, sobald sie die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, verlassen haben, wobei immer noch nicht gewährleistet werden kann, dass der Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer dieser Lebensmittel nicht überschritten wird.
Um für verzehrfertige Lebensmittel, die nicht für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind, und die das Wachstum von Listeria…
In Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind die bezüglich Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für bestimmte…
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wurde ein Lebensmittelsicherheitskriterium festgelegt in Bezug auf Listeria monocytogenes in anderen als für Säuglinge oder…
Das Risiko, sich über Lebensmittel mit Listeriose zu infizieren, wird sowohl durch die individuelle Anfälligkeit des Verbrauchers als auch dadurch bestimmt, wie…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird Kapitel 1 (Lebensmittelsicherheitskriterien) wie folgt geändert: 1. Eintrag 1.2 erhält folgende Fassung:…
(7) Dieses Kriterium gilt für Erzeugnisse, bevor sie aus der unmittelbaren Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, gelangt sind, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.