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Zur Verhinderung einer Marktfragmentierung und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass in einigen Drittstaaten keine gleichwertigen Anforderungen für den Austausch von Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes gelten, sollte für diese Produkte keine Anforderung in Bezug auf Risikomanagementverfahren für den rechtzeitigen und genauen Austausch von Sicherheiten, die angemessen von den eigenen Vermögenswerten getrennt sind, gelten, solange keine ausreichende internationale Konvergenz in Bezug auf ihre Behandlung besteht. Die ESMA sollte in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in Drittstaaten und die Entwicklung der Risikopositionen von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegenden Gegenparteien in Bezug auf Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden, überwachen und der Kommission mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung berichten. Wenn die Kommission einen solchen Bericht erhalten hat, sollte sie prüfen, ob internationale Entwicklungen zu einer stärkeren Konvergenz bei der Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und ob die Ausnahmeregelung die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet. In einem solchen Fall sollte die Kommission befugt sein, die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes zu widerrufen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass in der Union adäquate Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko in Bezug auf solche Kontrakte zu mindern, während zugleich jeglicher Spielraum für Aufsichtsarbitrage ausgeräumt wird.
Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden, keinen Risikomanagementverfahren, für…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden,…
Die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen, die im Interesse eines effizienten Funktionierens der Märkte Abweichungen von den Vorhandelstransparenzvorschriften…
Eine wirksame Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern beim Informationsaustausch mit diesen Behörden und bei der Durchsetzung der sich aus der…
Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet…
Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu identifizieren. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit dem ESRB,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.