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Die Kommission sollte bei der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses von der Anforderung absehen können, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss. Bei der Prüfung der Frage, in welchen Fällen ein solches Vorgehen verhältnismäßig wäre, könnte die Kommission eine Reihe verschiedener Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch die Einhaltung der vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, die Größe der im betreffenden Rechtsraum niedergelassenen Drittstaaten-CCPs und, soweit bekannt, die erwartete Tätigkeit der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze bei diesen Drittstaaten-CCPs.
Nachdem die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur…
Im Einklang mit den von der G20 im September 2009 formulierten allgemeinen aufsichtsrechtlichen Zielen und Standards — Verbesserung der Transparenz an den…
Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die Kommission weiterhin im Wege von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob…
Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die…
Um den Schutz der Anleger sowie die Integrität und die Stabilität der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission bei der Annahme eines…
Die Kommission wird darüber wachen, dass die eingegangenen Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in gleicher Weise umgesetzt werden, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.