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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt. Um mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Rahmen für gruppeninterne Geschäfte zu schaffen, sollten die Regelung für Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch einen einfacheren Rahmen ersetzt werden. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher so geändert werden, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittstaaten maßgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse nur im Zusammenhang mit Artikel 11 der genannten Verordnung vorgesehen sind. Da Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf gruppeninterne Geschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, sollte der Artikel 382 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls entsprechend geändert werden.
Soweit die Besicherung gruppeninterner Transaktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu…
Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser…
Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser…
gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sofern nicht die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine…
Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung…
’indirekte Clearingvereinbarung’ eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.