Erwägungsgrund 26 32024R3011
Wenn eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzen oder dort ihren Wohnsitz haben, kann eine Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt sein, um das Recht der verdächtigen oder beschuldigten Person auf Anwesenheit in dem Gerichtsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/343 zu gewährleisten. Ebenso kann eine Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt sein, wenn ein oder mehrere Opfer Staatsangehörige des ersuchten Staates sind oder dort ihren Wohnsitz haben, damit die Opfer leichter am Strafverfahren teilnehmen und während des Verfahrens wirksam als Zeugen vernommen werden können. Wenn die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, im ersuchten Staat aus den in dieser Verordnung genannten Gründen abgelehnt wird, könnte eine Übertragung auch gerechtfertigt sein, wenn sich die Person im ersuchten Staat aufhält, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen oder dort ihren Wohnsitz zu haben.