Erwägungsgrund 22 32023R1543
Diese Verordnung lässt die Ermittlungsbefugnisse der Behörden in Zivil- oder Verwaltungsverfahren unberührt, auch wenn solche Verfahren zu Sanktionen führen können.
Diese Verordnung lässt die Ermittlungsbefugnisse der Behörden in Zivil- oder Verwaltungsverfahren unberührt, auch wenn solche Verfahren zu Sanktionen führen können.