Erwägungsgrund 30 32024R3011
Verdächtige oder beschuldigte Personen oder Opfer sollten vorschlagen können, dass das sie betreffende Strafverfahren an einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird. Verdächtige oder beschuldigte Personen oder Opfer sollten einen solchen Vorschlag entweder den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates vorlegen können, wenn sie der Auffassung sind, dass Gründe vorliegen, aus denen eine Übertragung von Strafverfahren im Interesse der Justiz gerechtfertigt ist. Beispielweise könnte ein solcher Vorschlag im ersuchenden Staat von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder von einem Opfer eingereicht werden, wenn ihr bekannt ist, dass im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen desselben, teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts gegen dieselbe verdächtige oder beschuldigte Person oder wegen desselben, teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts gegen andere Personen anhängig ist. Solch ein Vorschlag könnte in dem ersuchten Staat eingereicht werden, in dem beispielsweise eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer ihren Wohnsitz hat oder die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder Kenntnis davon hat, dass ein Verfahren wegen desselben, teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts eingeleitet wurde, der dieselben verdächtigen oder beschuldigten Personen betrifft. Solch ein Vorschlag sollte zwar geprüft und aufgezeichnet werden, jedoch weder die ersuchende Behörde noch die ersuchte Behörde dazu verpflichten, um Übertragung von Strafverfahren zu ersuchen oder diese zu übertragen oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates zu diesem Zweck zu konsultieren. Wenn eine dieser Behörden aufgrund eines von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einem Opfer oder von einem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt eingereichten Vorschlags zur Übertragung von Strafverfahren Kenntnis von parallelen Strafverfahren erhält, ist sie nach dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI verpflichtet, die andere Behörde zu konsultieren.