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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Einführung hochwertiger CO2-Entnahmen und von hochwertigen Verringerungen von Bodenemissionen bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos der Grünfärberei, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorbeugung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und somit die Verringerung der globalen CO2-Emissionen,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verschärfung der Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und neue leichte…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung von zusätzlichen Emissionen von fluorierten Treibhausgasen als Beitrag zu den Klimazielen der Union sowie…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.