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Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 nimmt die Kommission die folgenden Elemente in die Zertifizierungsmethoden auf, wobei die Besonderheiten der einzelnen verschiedenen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind: a) Art der Tätigkeit und Beschreibung der Verfahren und Prozesse, einschließlich des Tätigkeits- und Überwachungszeitraums; b) Vorschriften für die Ermittlung aller CO2-Senken und Treibhausgas-Emissionsquellen im Sinne des Artikels 4 Absätze 1, 2, und 5; c) Vorschriften für die Berechnung des Ausgangswerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und iii oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a; d) Vorschriften für die Berechnung der gesamten CO2-Entnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b; e) Vorschriften für die Berechnung der LULUCF-Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii; f) Vorschriften für die Berechnung der landwirtschaftlichen Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv; g) Vorschriften für die Berechnung der GHGassociated-Emissionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c; h) Vorschriften für die Aktualisierung der standardisierten Ausgangswerte gemäß Artikel 4 Absatz 9 und für die Aktualisierung des tätigkeitsspezifischen Ausgangswerts gemäß Artikel 4 Absatz 11; i) Vorschriften zur Berücksichtigung konservativen Beseitigung von Unsicherheiten bei der Quantifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, vorübergehenden CO2-Entnahmen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Verringerungen von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 12; j) Vorschriften für die Durchführung der spezifischen Zusätzlichkeitsprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2; k) Vorschriften zur Überwachung und Minderung jeglicher ermittelten Risiken der Wiederfreisetzung des gespeicherten CO2 gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a; l) Vorschriften für einen angemessenen Haftungsmechanismus gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 einschließlich Vorschriften betreffend das Risiko des Ausfalls des Haftungsmechanismus; m) Vorschriften für die Durchführung der Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 5; n) Vorschriften für die Überwachung der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 6 Absatz 6; o) Vorschriften für die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3; p) Vorschriften für die Überwachung und Meldung der positiven Nebeneffekte gemäß Artikel 7 Absatz 4.
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen weiter zu…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Vorschriften für die in dieser Verordnung genannten Prüftätigkeiten…
Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte detaillierte Zertifizierungsmethoden für die verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Arten von…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die ergänzende Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7 des…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.