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Die Begriffsbestimmung von „von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ sollte mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 105 im Einklang stehen, wonach konkret der Einsatz von Zwangs- oder Pflichtarbeit als Mittel politischen Zwanges oder Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten äußern oder die ihre entgegengesetzten ideologischen Ansichten gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden, verboten ist. Es verbietet darüber hinaus den Einsatz von Zwangsarbeit als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin, als Strafe für die Teilnahme an Streiks und als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
„von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ den Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 105;
das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von…
Das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Beseitigung der Zwangsarbeit leisten. Die…
Wie in der Präambel des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen (Nr. 29) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit (im Folgenden…
Alle Mitgliedstaaten haben die grundlegenden IAO-Übereinkommen im Bereich der Zwangsarbeit, nämlich das IAO-Übereinkommen Nr. 29 und das IAO-Übereinkommen Nr.…
Zwangsarbeit wirkt sich deutlich auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen wie Kinder, Frauen, Migranten, Flüchtlinge oder indigene Völker aus, weshalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.