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Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich ihrer Lagerung oder Vernichtung und ihrer Entsorgung im Falle einer Verweigerung der Überlassung dieser Produkte zum zollrechtlich freien Verkehr, sollten von den Zollbehörden — gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 — festgelegt werden. Erfordern Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, eine weitere Veredelung, so sind sie in das entsprechende Zollverfahren zu überführen, das eine solche Veredelung gemäß den Artikeln 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermöglicht.
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse…
Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der…
Sind alle sonstigen Anforderungen und Formalitäten nach Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur…
Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union) werden Produkte aus Drittländern, die dazu bestimmt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.