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Die federführend zuständige Behörde sollte das Risiko der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch Wirtschaftsakteure, die entweder einen Bezug zu den Produkten oder Regionen in der Datenbank haben oder deren Produkt vom Unionsmarkt genommen wurde, sowie die Folgen für die betroffenen Arbeitskräfte berücksichtigen. Die federführend zuständige Behörde sollte die Wirtschaftsakteure daher — soweit erforderlich — bei der Annahme und Durchführung geeigneter und wirksamer Maßnahmen unterstützen, um Zwangsarbeit zu beseitigen. Eine verantwortungsvolle Beendigung der Geschäftsbeziehungen setzt voraus, dass Tarifverträge eingehalten und Eskalationsmaßnahmen formuliert werden.
Bei der Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure…
Die Wirtschaftsakteure sollten eine Überprüfung der Entscheidung durch federführend zuständige Behörden gemäß dieser Verordnung beantragen können, nachdem sie…
Wenn die federführend zuständige Behörde Informationen im Zuge einer Untersuchung anfordert, sollte sie sich nach Möglichkeit und im Sinne einer wirksamen…
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde in der Lage sein, Informationen von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und…
Es sollte der federführend zuständigen Behörde obliegen, auf der Grundlage aller Informationen und Beweismittel, die während der Untersuchung und der…
In einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollte die federführend zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.