Art. 241 32013R0952
Veredelung
(1)
Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.