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Gegenstände wie Bauprodukte, deren wesentliche Bestandteile oder andere Teile oder Werkstoffe können als solche oder als Satz einzelner Bestandteile, die gemeinsam verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden und sollten speziellen harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Um die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, sollten die in ihren Anwendungsbereich fallenden Gegenstände und Bestandteile eindeutig bestimmt werden. Eine solche Bestimmung sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, die Bestandteile als Bauprodukte zu vermarkten, wenn diese Bestandteile getrennt, als wesentliche Bestandteile oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt,…
Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten…
Wird ein Bauprodukt in Verkehr gebracht, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde,…
Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren…
Die verstärkte Wiederverwendung von Bauprodukten ist Teil eines Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft und einer Reduzierung des…
Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen für Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit der Verordnung zur Festlegung harmonisierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.