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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels einer Harmonisierung des Binnenmarkts für Bauprodukte erforderlich und angemessen, dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem nur die wesentlichen Merkmale für die Bewertung der Produktleistung festgelegt werden. Durch die Festlegung dieser wesentlichen Merkmale und der auf sie anwendbaren Bewertungsmethoden sollte eine weniger belastende Herangehensweise geboten werden, die hinreichend zuverlässig ist und mit der Doppelarbeit und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt, ein Beitrag zum ökologischen und digitalen…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels…
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die…
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.