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Die Verfahrensrechte aller Wirtschaftsteilnehmer und der in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass angemessene Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen, um gegen solche Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen vorzugehen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der nach dieser Richtlinie…
Unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, und…
Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in…
Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass bei den zuständigen Gerichten bzw. Rechtsbehelfsstellen geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen…
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.