Erwägungsgrund 64 32024R3110
Um eine zeitnahe Annahme harmonisierter Normen und Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sie mit Einschränkungen ihrer Rechtswirkung gemäß dieser Verordnung verbindlich vorzuschreiben. Solche Einschränkungen sollten beispielsweise veraltete Verweise auf andere Normen oder Dokumente, Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht stehen, Bestimmungen, die im Widerspruch zu anderen harmonisierten Normen stehen, oder Bestimmungen umfassen können, die nicht den Anforderungen entsprechen, die in Bezug auf die in einem Normungsauftrag festgelegten Grundprinzipien und Referenzpunkte zu erfüllen sind.