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Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben, welche besondere Anforderung erfüllt ist, wenn gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt mehrere Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe muss den vollständigen Wortlaut der betreffenden Anforderung enthalten.
Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können…
Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird,…
Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird,…
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet…
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet…
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.