Erwägungsgrund 71 32016R2031
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, die Festlegung der Formvorgaben für die Berichte über Erhebungen sowie von Anweisungen zur Einhaltung dieser Formvorgaben, die Festlegung der Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der damit verbundenen praktischen Modalitäten, die Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge sowie die Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Risiken, die von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen ausgehen, übertragen werden.