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Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Anforderungen ein Bezug genommen werden sollte, d. h. auf Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f der genannten Verordnung, sofern die betreffende Bestimmung mehrere verschiedene Optionen für solche Anforderungen vorsieht. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, da in Artikel 71 Absatz 2 der genannten Verordnung auf den gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt Bezug genommen wird. Außerdem würde es den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über RNQPs und die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bieten.
sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten…
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen…
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen…
Aus diesem Grund sollte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Verweis auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte…
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) oberhalb…
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.