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Seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Erfahrung gezeigt, dass die Meldung des Fehlens des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönlichen Verwendung in die Union verbracht werden, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko unverhältnismäßig erhöht. Sofern solche Sendungen den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, sollte ihre Meldung daher von Artikel 66 Absatz 5 der genannten Verordnung ausgenommen werden, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Um jedoch einen wirksamen Überblick über den Ursprung und die Art der Fälle von Nichteinhaltung in jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über diese Nichteinhaltungen führen und der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vorlegen. Um die Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten diese Berichte über das gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt werden.
Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen gemäß…
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,…
In Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß…
Gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind an den Grenzkontrollstellen Pflanzenpässe auszustellen, die die Pflanzengesundheitszeugnisse für in das…
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.