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Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik auf Unionsebene wirksamer ist, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat trägt zur besseren Kenntnis der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Unternehmer über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings bei und hilft ihnen dabei, über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher ist es angemessen, in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung würde keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da sie bereits in Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegt ist und von allen Mitgliedstaaten angewandt wird. Durch die Festlegung dieser Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 würde die Klarheit über die geltenden Vorschriften für abgegrenzte Gebiete weiter erhöht, wobei die entsprechende Verpflichtung in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgehoben werden soll, um Überschneidungen der betreffenden Bestimmungen zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach…
Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der…
Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete…
Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres…
Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollte die unmittelbare Meldung der abgegrenzten Gebiete über…
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.