Erwägungsgrund 2 32024R3189
Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/3182 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2024/3182 sieht eine Ausnahmeregelung vor, um die Freigabe von Barbeständen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union gehalten werden und benannten Einrichtungen zuzurechnen sind, zu ermöglichen. Diese Ausnahmeregelung ist vor dem Hintergrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen in Russland erforderlich, die es bestimmten benannten Einrichtungen und den dahinterstehenden Kunden ermöglichen, Vermögenswerte, von Zentralverwahrern in der Union, die in Russland gehalten werden, ohne die vorherige Zustimmung dieser Verwahrer zu beschlagnahmen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es Zentralverwahrern in der Union ermöglicht, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, eingefrorene Barbestände, die benannten Einrichtungen nicht mehr zustehen, freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dieser Verwahrer gegenüber ihren Teilnehmern verwenden können.