Erwägungsgrund 2 32024R3118
Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, Informationen über gewährte De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen, ist es angezeigt, die nationale Obergrenze als 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Jahresoutputwerte je Mitgliedstaat zu berechnen. Ferner ist es angezeigt, die Berechnung der nationalen Obergrenze entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 anzupassen, um die letzten Jahre einzubeziehen. Daher sollten als Zeitraum, der für die Berechnung des Durchschnitts der höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung herangezogen wird, die Jahre 2012-2023 festgelegt werden.