Erwägungsgrund 14 32024R3190
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den von der Kommission erlassenen Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen („Konformitätserklärung“). Diese Erklärung sollte Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen auf allen Stufen ihres Inverkehrbringens beigefügt sein, außer auf der Einzelhandelsstufe, z. B. bei der Weitergabe verpackter Lebensmittel oder beim Verkauf von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen an die Verbraucher. Alle Unternehmer, die für das Inverkehrbringen sowohl von halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien als auch von fertigen Lebensmittelkontaktgegenständen verantwortlich sind, sollten daher über eine Konformitätserklärung verfügen. Im Interesse der Klarheit und Einfachheit bei der Einhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen, sollte diese Erklärung einen Vermerk enthalten, ob BPA oder andere relevante Bisphenole oder Bisphenolderivate bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden.