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Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt werden. Es sollte möglich sein, diese Mittel im Rahmen mehrerer Programmänderungen zu programmieren und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang zu stellen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mittel im Rahmen spezieller Prioritäten der betreffenden Programme programmiert werden. Für den…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des…
Aus dem EFRE und dem ESF kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms — ein…
Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von…
Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer von mehreren speziellen Prioritäten mit einem Kofinanzierungssatz von…
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder — sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.