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Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Naturkatastrophen abzufedern, sollte ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung für die speziellen Prioritäten bereitgestellt werden. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen.
Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale…
In der Verordnung (EU) 2021/1060 sind eine Vorfinanzierungsregelung für den Fonds und ein spezifischer Vorfinanzierungssatz gemäß dieser Verordnung festgelegt.…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe…
In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende Artikel eingefügt: Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen…
Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen ist es notwendig, eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.