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Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer von mehreren speziellen Prioritäten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % programmiert werden. Mitgliedstaaten können die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten für die Übertragung von Zuweisungen zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik nutzen, um die im Rahmen dieser speziellen Prioritäten verfügbaren Mittel aufzustocken. Sie können auch Mittel aus jedem anderen der politischen Ziele umschichten, wobei die geltenden Vorschriften einzuhalten sind.
Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung der…
Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben…
Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen…
Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der…
Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen…
Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.