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Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihren Verwaltungsbehörden gestattet sein, Unterstützungsmaßnahmen auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern das Vorhaben aufgrund einer solchen Naturkatastrophe erfolgt.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig…
Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem…
Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihnen gestattet…
Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden…
Um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, durch spezielle Prioritäten gezielte, schnelle…
den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.