Erwägungsgrund 2 32020R2220
Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung hat zu Unsicherheit und Risiken für die Betriebsinhaber in der Union und im gesamten Agrarsektor der Union geführt. Um diese Unsicherheit zu verringern und die Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen zu erhalten sowie einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „derzeitiger GAP-Rahmen“) weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen; damit würde für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022 (im Folgenden „Übergangszeitraum“) bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 (im Folgenden „neuer Rechtsrahmen“) gesorgt.