Art. 2 32024R0376VERORDNUNG (EU) 2024/376 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Indoxacarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. August 2024.
Art. 2 32024R0891VERORDNUNG (EU) 2024/891 DER KOMMISSION vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Oktober 2024.
Art. 2 32024R1314VERORDNUNG (EU) 2024/1314 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dithianon in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Dezember 2024.
Art. 3 32024R1342VERORDNUNG (EU) 2024/1342 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Deltamethrin, Metalaxyl, Thiabendazol und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Juni 2024.
Art. 2 32024R2516VERORDNUNG (EU) 2024/2516 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2027.
Art. 3 32023R1753VERORDNUNG (EU) 2023/1753 DER KOMMISSION vom 11. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. April 2024.