Erwägungsgrund 2 32023R0411
Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission wurden Referenzwerte für Maßnahmen („RWM“) in Bezug auf bestimmte nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe festgelegt, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind und für die keine Rückstandshöchstmengen festgesetzt wurden. Ab dem 28. November 2022 gilt für Nitrofurane und ihre Metaboliten ein Referenzwert für Maßnahmen von 0,5 μg/kg.