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In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die Anwendung dieses Stoffes bei Papayas in Brasilien gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die in Brasilien bei dieser Kultur zulässigen Anwendungen von Pyraclostrobin zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG übersteigen, und dass ein höherer RHG erforderlich wäre, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für den Wirkstoff Mandipropamid gestellt, der in…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Difenoconazol bei Papayas gestellt. Der…
In Bezug auf Pyraclostrobin bei Papayas kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager dahin gehend erforderlich war, ob der neue…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Zitrusfrüchten gestellt. Der…
In Bezug auf Pyridaben wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen hinsichtlich der Anwendung des…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag in Bezug auf Deltamethrin bei Mangos und Papayas gestellt. Der Antragsteller…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.