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Derzeit werden in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unter den Nummern 14.2.3 bis 14.2.5 und 14.2.8 die Verwendungsbedingungen für bestimmte gegorene Getränke festgelegt, um die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, wie im polnischen Gesetz vom 12. Mai 2011 über die Herstellung und Abfüllung von Weinbauerzeugnissen, den Vertrieb dieser Erzeugnisse und die Organisation des Weinmarkts bezeichnet, zu gestatten oder einzuschränken. Das polnische Gesetz über gegorene Getränke hat das Gesetz vom 12. Mai 2011 ersetzt. Daher sollten einige dieser Einträge aktualisiert werden, und der Eintrag für E 353 unter Nummer 14.2.8 sollte gestrichen werden.
Alkoholische Getränke, für die das polnische Gesetz über gegorene Getränke gilt, fallen nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen…
Die EU-Rechtsvorschriften betreffend bestimmte, in Anhang II Teile A, D und E Nummern 14.2.2., 14.2.6 und 14.2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführte…
Am 10. August 2022 hat Polen einen Antrag auf Aktualisierung der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe gestellt, mit der insbesondere die neue…
Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang…
Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli…
Am 10. Februar 2011 stellte der polnische nationale Rat für Wein- und Metbereitung einen Antrag auf Änderung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.