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Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen und ihre Durchführungsmaßnahmen zugelassen. Diese Rechtsakte gelten nicht für alkoholische Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnissen.
Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1 . und (EG) Nr.…
Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des…
Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich…
: Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid. 14.2.2 Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien…
Die alkoholischen Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse werden nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober…
Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.