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Um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, muss die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die Zulassung der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die unter das polnische Gesetz über gegorene Getränke fallen, nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Stoffen führt, stellt sie eine Aktualisierung dieser Liste dar, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, weshalb es nicht notwendig ist, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“)…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“)…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) um ein Gutachten…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.