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In der Lebensmittelkategorie „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe der Gruppen II und III, aufgeführt unter den Nummern 2 und 3 von Anhang II Teil C derselben Verordnung, sowie von Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Amaranth (E 123) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) nicht für „Wodka“ zugelassen werden, um Kohärenz mit Anhang I Kategorie 15 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, wo es heißt, dass Wodka nicht gefärbt werden darf.
Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in bestimmten Lebensmittelkategorien sind Klarstellungen erforderlich. In der Lebensmittelkategorie…
Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der…
Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffe können in bestimmten alkoholischen Getränken verwendet werden, wie etwa aromatisiertem…
Für die Lebensmittelkategorien 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ und 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke“ sollte die Verwendung von Farbstoffen der Gruppe…
Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten Angaben Gelborange S (E 110) „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission , sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.