Art. 9 32024R0386
(1)
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.