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Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundene Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“
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