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Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollte ihre Ausfuhr, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Verwendung außer für Labor- und Analysezwecke verboten werden. Um sicherzustellen, dass wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase wieder aufgefüllt und nicht entsorgt werden, sollten Unternehmen dazu verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von wieder auffüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Vorkehrungen für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.
Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen…
Während der Herstellung, Lagerung, Beförderung und der Umfüllung fluorierter Treibhausgase von einem Behälter oder System in einen anderen Behälter oder ein…
Nicht wieder auffüllbare Behälter gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die nach der vorliegenden Verordnung verboten…
Nicht wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel…
Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen,…
Um die Durchsetzung der Verbote des Inverkehrbringens und der Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.