Erwägungsgrund 23 32024R0573
Um die indirekten Auswirkungen des Betriebs von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen auf das Klima zu verringern, sollte der maximale Energieverbrauch dieser Einrichtungen, der in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen einschlägigen Durchführungsmaßnahmen festgelegt ist, weiterhin als Grund dafür genutzt werden, bestimmte Arten von Einrichtungen vom Verbot der Verwendung fluorierter Treibhausgase auszunehmen.