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Das EURI-Instrument sollte von der Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte es in Anspruch genommen werden, nachdem andere Finanzierungsmöglichkeiten — auch über den durch die Ausführung des Haushaltsplans der Programme und die Neuordnung der Prioritäten geschaffenen Spielraum sowie über nicht-thematische besondere Instrumente — nachgesucht wurden, um einen erheblichen Anteil der erforderlichen Beträge, die die ursprünglich in der bestehenden EURI-Haushaltslinie der Teilrubrik 2b ausgewiesenen Beträge übersteigen, so weit wie möglich zu decken, mit dem Ziel, einen Betrag zu mobilisieren, der etwa 50 % der Mittelüberschreitungen der Zinszahlungen im Zusammenhang mit EURI als Richtwert entspricht. Dies erfolgt im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, die insbesondere angemessene Margen für unvorhergesehene Ausgaben erfordern. Nationale Finanzrahmen der Mitgliedstaaten, für die eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, insbesondere jene im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik, bleiben unberührt. Die Mittel für Verpflichtungen und entsprechenden Mittel für Zahlungen für das EURI-Instrument aus dem Unionshaushalt sollten über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Im Rahmen des EURI-Instruments sollte zunächst ein Betrag in Höhe der seit Beginn des derzeitigen MFR aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt, in Anspruch genommen werden. Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen wieder eingesetzt wurden, sollten nicht berücksichtigt werden. Der für das EURI-Instrument verfügbare Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen sollte jedes Jahr im Rahmen der technischen Anpassung des MFR berechnet werden, wobei die insgesamt verfügbaren Mittel und die bereits bei früheren Inanspruchnahmen des EURI-Instruments berücksichtigten Beträge deutlich präzisiert werden. In dem unerwarteten Fall, dass eine Mittelüberschreitung noch aussteht, sollte der zur vollständigen Finanzierung der Kosten erforderliche zusätzliche Betrag im Rahmen des EURI-Instruments als Letztsicherung als letztes Mittel mobilisiert werden. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Mobilisierung dieser Letztsicherung vorliegen, so können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Dieser Prozess sollte in der Regel nicht länger als einen Monat dauern und sollte die Vorrechte der Haushaltsbehörde uneingeschränkt wahren.
Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer…
Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den…
Angesichts der ungewissen künftigen Entwicklung der Zinssätze unter sich verändernden Marktbedingungen sowie des Gesamtbedarfs an Mitteln für die Finanzierung…
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Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den…
Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.