Art. 10a 32020R2093
Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des RatesBeschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1 ). auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden. Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018):
Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden.Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt.
Das EURI-Instrument umfasst Folgendes:
einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden. Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen;
nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist.