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Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2024 bis 2027 bis zu einer Höhe von insgesamt 33 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Form von Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
In Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „f) eine Berechnung des für das EURI-Instrument verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a;
eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.“
In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 10 155 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).“
Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Solidaritäts- und Soforthilfereserve
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: EURI-Instrument (1) Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden. Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018): — 2025 – 2 332 Mio. EUR, — 2026 – 3 196 Mio. EUR, — 2027 – 4 168 Mio. EUR. (2) Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden. Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt. (3) Das EURI-Instrument umfasst Folgendes: Ukrainereserve (1) Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden. (2) Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. (3) Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden. (4) Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden. Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen;
nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist. Jedes Jahr berechnet die Kommission im Rahmen der in Artikel 4 genannten technischen Anpassungen den verfügbaren Betrag auf der Grundlage von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der in den Vorjahren für diesen Zweck ausgewiesenen Beträge.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für das Jahr 2026, erhöht um den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Betrag, wird um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht.“
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Flexibilitätsinstrument
Die Anhänte I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.