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In den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind Vorhandelstransparenzanforderungen für systematische Internalisierer in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt, wenn sie ihren Kunden verbindliche oder indikative Kursofferten vorlegen. Diese Kursofferten sind auf einzelne Kunden zugeschnitten und haben für andere Kunden einen geringen Informationswert. Daher sollten diese Anforderungen gestrichen werden. Dennoch können systematische Internalisierer die Vorhandelstransparenzanforderungen auf freiwilliger Basis erfüllen, z. B. um den Bedürfnissen ihrer Kleinanleger gerecht zu werden.
Beschränkt eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG die Zahl oder das Volumen der Aufträge, zu deren Ausführung sie sich…
Dieser Artikel sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von Aufträgen mit einer Größe bis zu einschließlich…
die Tätigkeit steht den Kunden auf regelmäßiger oder kontinuierlicher Basis zur Verfügung.
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthält Vorhandelstransparenzanforderungen für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben,…
Zur Stärkung des Kursbildungsprozesses und zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Handelsplätzen und systematischen Internalisierern verpflichtet…
Systematische Internalisierer sollten in der Lage sein, entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, diskriminierungsfreier Weise zu entscheiden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.