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Ein ausgewählter Bewerber sollte unverzüglich eine Zulassung bei der ESMA beantragen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach einem solchen Antrag sollte die ESMA dessen Vollständigkeit bewerten und den Bewerber entsprechend unterrichten. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags sollte die ESMA eine begründete Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung erlassen. Die ESMA sollte diese begründete Entscheidung auf ihre Bewertung stützen, ob der Bewerber in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen konsolidierten Datenticker im Einklang mit allen Anforderungen zu betreiben. In der begründeten Entscheidung der ESMA sollten die Bedingungen für den Betrieb des konsolidierten Datentickers durch den Bewerber, insbesondere die Höhe der von den Nutzern erhobenen Gebühren, festgelegt werden. Um eine geordnete Inbetriebnahme zu gewährleisten, sollte es der ESMA möglich sein, dem Bewerber nach Erteilung der Zulassung eine angemessene Frist einzuräumen, um die Entwicklung des konsolidierten Datentickers abzuschließen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung jedes in Absatz 1 genannten Auswahlverfahrens erlässt die ESMA eine begründete Entscheidung, in der der für den…
Die ESMA prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Bewerber die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt.…
Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf…
Zweck des Auswahlverfahrens ist es, das Recht zum Betrieb eines konsolidierten Datentickers für einen Zeitraum von fünf Jahren zu vergeben. Das Auswahlverfahren…
Folgende Artikel werden eingefügt: Verfahren für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker pro Anlageklasse (1) Für jede der…
Wettbewerb unter den Bereitstellern konsolidierter Datenticker sorgt dafür, dass der konsolidierte Datenticker auf die effizienteste Weise und unter den besten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.