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Finanzintermediäre sollten anstreben, für die Geschäfte, die sie im Namen ihrer Kunden ausführen, den bestmöglichen Kurs und die höchstmögliche Ausführungswahrscheinlichkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten Finanzintermediäre den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Ausführung der Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung der bestmöglichen Ausführung für ihre Kunden auswählen. Unvereinbar mit dem Grundsatz der bestmöglichen Ausführung sollte es sein, dass ein Finanzintermediär, wenn er im Namen seiner Kleinanleger oder Kunden, die sich für die Regelung für professionelle Kunden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU entschieden haben, handelt, von Dritten für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen von diesen Kunden an Dritte zu deren Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder nicht-monetäre Vorteile erhält. Wertpapierfirmen sollte es daher untersagt sein, solche Rückvergütungen anzunehmen. Dieses Verbot ist angesichts der unterschiedlichen Praktiken der zuständigen Behörden in der Union bei der Anwendung und Beaufsichtigung der Anforderung der bestmöglichen Ausführung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich. Es sollte möglich sein, dass ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapierfirmen eine solche Tätigkeit vor dem 28. März 2024 ausgeübt haben, Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von diesem Verbot ausnimmt, wenn diese Wertpapierfirmen diese Dienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Wertpapierfirmen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht…
Im Auftrag von Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder von professionellen Kunden im Sinne von Anhang II…
Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU enthält auch allgemeinere Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung. Die unterschiedliche Auslegung dieses Artikels…
Um bei der Ausführung von Kleinanlegeraufträgen zu bestimmen, welche Ausführung als bestmögliche anzusehen ist, sollten in Fällen, in denen die Grundsätze der…
Um bei der Ausführung von Kleinanlegeraufträgen zu bestimmen, welche Ausführung als bestmögliche anzusehen ist, sollten in Fällen, in denen die Grundsätze der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (1) Im Auftrag von Kleinanlegern im Sinne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.