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Zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden, ohne an die in Artikel 6 Absatz 1 genannte vorläufige Aufteilung gebunden zu sein. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union eingehen, werden den in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Mitteln hinzugefügt.
Die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge erfolgt nach den Regeln und Bedingungen, die für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrag gelten.
Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten nach Kapitel IV werden im Einklang mit Artikel 29 geleistet.
Um die internationale Unterstützung zu maximieren, können Geber über externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur…
Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder…
Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert:
Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale…
Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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